Montag, 5. Mai 2014

Messer

In unserem ersten Blogeintrag im Themenfeld Waffenrecht möchte ich ein wenig das Problem von Messern, deren Verbot, dem Besitz und das jeweilige Führen erörtern. Aufgrund der etwas „trockenen“ und vielleicht auch komplizierten Einsicht in das Waffengesetz zu diesem Thema, haben wir das Fazit einfach an den Anfang gesetzt.

Wer Interesse hat, kann ja gerne auch den Rest lesen!


Fazit

Die diversen Gesetze, Anlagen und dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geben natürlich Aufklärung zu dem was erlaubt und verboten ist.

Trotzdem gibt es immer wieder Unklarheiten, gerade was das „Führen“ angeht!

Verbote können durch Ausnahmegenehmigung sowie Feststellungsbescheide des BKA  aufgehoben werden oder durch die Ausnahmeregelungen laut Waffengesetz.


Verbotene Messer (der Besitz ist bereits verboten)
-Springmesser (ab 8,5 cm und mit beidseitig geschliffener Klinge)
-Fallmesser
-Faustmesser
-Butterflymesser


Verbot des Führens (für das Führen außerhalb vom befriedetem Besitztum, eigenen Wohn- und Geschäftsräumen)
-Messer mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge von über 12 cm
-Einhandmesser


Messer deren Besitz und das Führen erlaubt ist!
-Messer mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge bis zu 12 cm
-Taschenmesser mit beidhändig aufklappbarer Klinge und einer Klingenlänge bis zu
 12 cm






1.Einstufung im Waffengesetz

Messer sind laut WaffG Waffen:

WaffG §1 Abs.2 Waffen sind …
Nr.2 tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Die Anlage 1 des Waffengesetzes sagt dazu folgendes aus:
Anlage 1 Unterabschnitt 2
1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
 2.1 Messer,
 2.1.1 deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),


 


 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufender Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),






 



   2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),






2. 12 cm oder 8,5 cm? oder Was ist den nun VERBOTEN?


In der Anlage 1 Unterabschnitt 2  Nr. 2.1.1-4 wurden ja schon die grundlegenden Informationen bzw. Funktionsweisen zu den verbotenen Messern genannt.
Diese Messer sollen also verboten sein!

Immer wieder schwirren die Zahlen 12 cm und 8,5 cm bei Diskussionen durch den Raum.

Ich möchte vorerst nur die Zahl 8,5 cm aufklären.

Im Waffengesetz gibt es die Anlage 2, die sogenannte Waffenliste, unter Abschnitt 1 werden verbotene Waffen aufgeführt.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2.
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

 1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

 1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4

Ausnahmen von Verboten!


Es gibt natürlich wie überall in den Gesetzen Ausnahmeregelungen, diese lauten wie folgt.

§ 40 Waffengesetz – Verbotene Waffen

Absatz 3
Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Absatz 4
Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen.
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorischen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
  

Allgemeines Verbot des Führens!


§ 42 Waffengesetz – Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Absatz 1
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Absatz 2
Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Nr. 1   der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
Nr. 2   der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und
Nr. 3   eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

Absatz 3
Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Absatz 4
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
Nr. 1   auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladen Schusswaffe oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2  Nr. 2 geführt werden,

Ausnahmeregelung zum Führen von Messern!


§ 42 a Waffengesetz – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Absatz 1
Es ist verboten
Nr. 2   Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

Nr. 3   Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 2
Absatz 1 gilt nicht
Nr. 1    für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
Nr. 2   für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
Nr. 3   für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Absatz 3
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Auszug aus „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ – WaffVwV

Zu § 42 a. 2
Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und  Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

Zu § 42 a. 3
Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

Von Uwe Krüger

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Montag, 28. April 2014

Die Marke Böker


Passend zu unserer geplanten Serie, in der wir euch über taktische Messer und die Gesetzeslage in Deutschland informieren werden und euch einige Messer aus dem Limatactics Shop vorstellen wollen, gibt es hier erstmal einige Infos zu der von uns vertriebenen Marke Böker.


Die Geschichte der Messer-Manufaktur Böker


Der größte Hersteller von Einsatz-, Sport- und Sammlermessern Europas wurde 1869 in Solingen/NRW gegründet, die Firmengeschichte reicht jedoch bis ins 17. Jahrhundert zurück. Damals unterhielt die Familie Böker eine kleine Werkzeugfabrik in Remscheid. Robert und Hermann Böker beschlossen 1829 neben Werkzeugen auch Säbel zu produzieren, bereits 1830 in einer Stückzahl von 2.000 pro Woche. Einige Jahre später gründeten Sie Firmen in USA, Kanada und Mexiko, während Heinrich, einer ihrer Cousins, nach Solingen ging, dem damaligen Zentrum der deutschen Schneidwaren-Industrie, und die noch heute dort ansässige Firma unter dem Namen Heinr. Böker & Co gründete. Markenzeichen wurde ein Kastanienbaum.


Böker Produktpalette und Workshops


Kernprodukt sind nach wie vor Messer, wobei das Spektrum von Taschen- und Fahrtenmessern über Koch- und Rasiermesser bis hin zu Schwertern, Wurfmessern und Äxten reicht. Darüber hinaus kann man in der Solinger Fabrik an Workshops teilnehmen. Im Messerschärfkurs wird nicht nur die Kunst des traditionellen Schärfens vermittelt, sondern auch, wie man kleinere Reparaturen an einer Klinge durchführt. Wer gerne sein eigenes Messer konzipieren und fertigen möchte, kann dies im Messermacher-Workshop erlernen.




Von Tina Hoffmann


Die Böker-Messer in unserem Shop findet ihr hier.

Freitag, 4. April 2014

Bauphase I - 2. Teilbereich



Nachdem im 1. Teilbereich die Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind, geht es nun im 2. Teilbereich weiter:

Wie bereits schon berichtet, wurde im "Keller" noch vor der eigentlichen 1. Bauphase unser Kleinteilelager ausgebaut und provisorisch eingerichtet. Dieses wird dann in der 3. Bauphase – wie auch die anderen Lagerbereiche – mit einem neuen Regalsystem ausgestattet, das mit einem EDV-Warenwirtschaftssystem kombiniert wird.

Momentan entsteht im 1. Teilbereich im EG unser Office, wo wir Euch dann zu den Öffnungszeiten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Hier wird sich dann ebenfalls noch ein kleinerer Lagerbereich befinden. In der 2. Bauphase entsteht zudem im 1. Teilbereich eine 2. Etage, in der dann ein weiteres Lager eingerichtet wird, dazu werden wir Euch aber wieder während der entsprechenden Bauphase informieren.


Nachdem der Fußboden im 1. Teilbereich neu aufgebaut wurde, konnte nun im 2. Teilbereich begonnen werden. Hier musste aufgrund der vorherigen Nutzung der Fußboden komplett neu aufgebaut werden. Dabei mussten wegen des unterschiedlichen Gefälles bis zu 30 Zentimeter ausgeglichen werden. Aber auch hier sind wir in der Endphase der Fertigstellung. In diesem Bereich, dem EG des 2. Teilbereichs, entsteht der zukünftige Showroom/Verkaufsbereich von Limatactics. 

Auch hier wird eine 2. Etage entstehen, diese wird in Form einer Galerie ausgebaut. In dieser Etage wird ein kleiner Ausbildungsbereich entstehen, wo die Theorie-Unterrichte unserer zukünftigen bzw. schon stattfindenden Lehrgänge stattfinden werden.

Somit stehen wir kurz vor dem Ende der Bauphase I und sind auch selber gespannt, wie es kurzfristig weitergeht…





Von Uwe Krüger

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Mittwoch, 2. April 2014

Die Marke Hera Arms


Als Fachhandelspartner von Hera Arms wollen wir euch in den nächsten Tagen einige Produkte der Marke bei Facebook und im Blog vorstellen. Das in Unterfranken gegründete Unternehmen ist eine unserer Hauptmarken im Shop und deren Waffenteile werden europaweit bei uns bestellt.

Das Unternehmen Hera Arms
Die Hera GmbH startete 2008 mit der Produktion von Waffenteilen wie den Schaftumbauten für das USC und das SL8, die Produktpalette wurde dann schnell um Pistolenschäfte für die 1911er- und Glock-Systeme erweitert. Aus diesen Schäften entwickelte Hera Arms dann auch das bekannte Triarii, das wir euch noch gesondert vorstellen werden.
Die Fertigung der Hera Arms Produkte erfolgt fast ausschließlich in Deutschland, um hohe Qualitätsstandards und Prozesssicherheit zu gewährleisten. Durch den kontinuierlichen Dialog mit Experten und Praktikern zeichnen sich die Produkte vor allem durch Praxistauglichkeit und Marktnähe aus. Die Ideenschmiede von Hera Arms ermöglicht es Händlern und Büchsenmachern zudem, individuelle Kleinserien zu fertigen und eigene Produktideen zu realisieren.

AR15 Systeme von Hera Arms
Inzwischen produziert Hera Arms mit dem THE15TH auch sein eigenes AR15, derzeit kann dabei aus 21 Artikeln bzw. 90 Systemen ausgewählt werden. Zudem gibt es zahlreiches Zubehör wie individuell konfigurierbare Sicherungshebel, IRS Rail Systeme, Kompensatoren, Magazine, Schäfte und Läufe.




Von Tina Hoffmann

Die bei uns erhältlichen Produkte von Hera Arms findet ihr hier.


Freitag, 28. März 2014

Die IWA als wiederkehrendes Phänomen


Nun schon zum 41. Mal öffneten sich die Tore für Fachbesucher zu den Themen Jagdwaffen und Sportwaffen, Outdoor-Ausrüstung sowie Sicherheitsausstattung. Nach dem 40. Jubiläum der Messe im letzten Jahr, folgte nun in diesem Jahr ein persönliches Jubiläum. In diesem Jahr hatte ich mein 25. Jubiläum als Fachbesucher der IWA.

Es ist faszinierend, was sich in den letzten 25 Jahren alles bewegt hat und zu welchem Event sich die Messe entwickelt hat. Es wird eigentlich fast alles präsentiert, was das Herz begehrt. Das liegt zwar immer im Auge des Betrachters, aber das dürfte sich ja bei unserem Background von selber erklären. 

Es gibt aber leider wie jedes Jahr einen rein subjektiven Eindruck, was einen Teil der "Fachbesucher" angeht. Ich bin mir nicht sicher, ob die Legitimation zum Fachbesucher in einer ausreichenden Art und Weise stattfindet.

Als Jugendlicher wurde ich bereits an der Waffe "ausgebildet", das liegt nun schon 28 Jahre zurück, aber eins ist mir immer in Erinnerung  geblieben:

Der sichere Umgang mit Schusswaffen

Auch wenn man das Schießen immer wieder in einem anderen Umfeld durchgeführt hat, läuft es immer wieder auf das Thema Sicherheit hinaus. Angefangen hat es bei mir im Wehrlager in der Schulzeit, der vormilitärischen Ausbildung während der Berufsausbildung, der Dienstzeit bei der Bundeswehr, der Schießausbildung bei diversen Weiterbildungen im Bereich Personenschutz, dem Hobby als Sportschütze, aber auch bei den vielen Lehrgängen verschiedener Ausbildungsstätten in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Und auch hier war dies immer ein Thema, die Sicherheit im Umgang mit Waffen ist unbedingt einzuhalten. Ein Ausbilder der mich seit ein paar Jahren in meiner Entwicklung begleitet, bringt dies ganz klar auf den Punkt: 

Die Sicherheitsregeln müssen gelebt werden

Ein großer Teil von Schießunfällen ist darauf zurückzuführen, dass unnötige Waffenmanipulationen durchgeführt wurden und der sichere Umgang mit den Waffen missachtet wurde. Das musste ich bei einem großen Teil der Fachbesucher leider erkennen. Ich konnte es kaum zählen, wie oft ich in den Lauf einer Waffe blicken musste oder mehrfach völlig unnötig Abzüge betätigt wurden – ein unhaltbarer Zustand! Es ist auch nicht nachvollziehbar, da dies auch alles machbar ist, wenn man sich an Sicherheitsregeln hält.
Aufgrund der verschiedenen Umstände (Verbände, Vereine, Lehrgänge, Wettkämpfe, rechtliche Vorgaben etc.) können Sicherheitsregeln natürlich variieren, ausgedehnt bzw. aufs Wesentliche zusammengekürzt werden.

Die 4 Sicherheitsregeln

1. Jede Waffe ist geladen: Hierbei ist unwichtig, um welchen "Ladezustand" es sich handelt.
Es gibt keine Einschränkung und keine Zusätze.
2. Mündungsdisziplin: Die Mündung überstreicht nur das, was ich auch beschießen will.
3. Abzugssicherheit: Der Finger berührt erst dann den Abzug, wenn ich die Entscheidung zum Schuss getroffen habe. Zur besseren Erklärung: das Gehirn gibt den Befehl zur Schussabgabe.
4. Zielidentifikation: Ich kenne mein Ziel und sehe was sich davor, daneben und dahinter befindet
Diese 4 Sicherheitsregeln werden in gleicher oder ähnlicher Form international angewendet und haben sich bewährt. Es dürfte nicht zu viel verlangt sein, wenn man diese auch auf so einer Veranstaltung "leben" könnte, mit gewissen Einschränkung nach einer durchgeführten Sicherheitsüberprüfung.

Auswirkungen der IWA

Die IWA wurde natürlich von den Medien begleitet und von unzähligen Pressevertretern besucht, auch diese sehen solche Zustände und obwohl diese nicht alle fachlich wissend sind, könnte so einiges im "Notfall" mal wieder ausgeschlachtet werden. Wir, die legalen Waffenbesitzer sind dazu verpflichtet, den sicheren Umgang mit Waffen zu leben. Wir tragen dafür die Verantwortung und müssen uns dann nicht wundern, wenn es wiedermal zu Debatten kommt, wo das Waffengesetz verschärft werden soll!

Trotz dieses kurzen, negativen Eindruckes der IWA gibt es natürlich unzählige positive Eindrücke, interessante Ausblicke und für uns wichtige Geschäftskontakte. Darüber werdet ihr Step by Step informiert und werdet natürlich auch die Produkte in Kürze in unserem Shop bestellen können.



Von Uwe Krüger

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Mittwoch, 12. März 2014

IWA 2014


Auch dieses Jahr waren wir von Limatactics auf der IWA, der internationalen Waffenmesse in Nürnberg. Erfreulicherweise konnten wir wieder so einiges an neuem Input für den Shop aufnehmen und gedenken dies in den nächsten Monaten umzusetzen.

Neuerungen und Veränderungen bei Blackhawk und Clawgear 

„Neuer Input“ muss nicht zwangsläufig nur Erweiterung sein, es kann auch bedeuten, dass man sich von Marken, oder zumindest von manchen Produktlinien, verabschieden muss. Ein Beispiel hierfür wäre die von uns vertriebene Marke Blackhawk: bei einem Gespräch mit dem Generalimporteur der Marke wurde deutlich, dass das Segment „Bekleidung“ von Blackhawk auf ein Minimum reduziert wird. Das heißt, dass von den Hosen nur noch die Leightweight Tactical Pants übrig bleiben wird, die Produktion der Cotton Pants wird eingestellt. Dasselbe gilt für die Baselayers und einige weitere Produkte der Bekleidungslinie.

Dafür erweitern andere ihr Sortiment, auch und gerade im Segment Bekleidung. Clawgear, eine Marke, die ich persönlich sehr favorisiere, stellte eine weitere Hose, 2 Softshelljacken unterschiedlicher Dicke, eine Micro- und eine Heavyfleecejacke und eine wärmende Unterziehjacke vor. Alle von einer Haptik und Optik, dass ich sie am liebsten sofort mitgenommen hätte. Bis diese Produkte erhältlich sein werden, wird es noch ein paar Wochen dauern, aber seid gewiss, dass ihr dann von uns hören werdet…

Neues Mollesystem bei Helikon

Auch bei unserer „Stammmarke“ Helikon hat sich was getan: im Bereich „Transport“ (Taschen, Rucksäcke, Pouches usw.) wurde eine neue Linie mit neuartigem laser-cut Mollesystem vorgestellt. Selbstredend auch neue Modelle im Bekleidungsbereich. Wie auch bei Clawgear gilt: ihr werdet in den nächsten Wochen von uns hören. Von meiner Warte als Frau aus gesehen war ich zwar überrascht, aber auch zufrieden, dass Helikon nun auch eine Damenhose auf den Markt gebracht hat. Blackhawk hat ja seine nur halbwegs realisierte Damenlinie noch vor ihrer vollständigen Herstellung schon wieder eingestampft. Gut, wenn es Alternativen gibt, noch dazu qualitativ hochwertige, aber kostengünstige.

Natürlich haben wir auch ganz neue Marken „entdeckt“, die wir aufzunehmen gedenken, aber davon erfahrt ihr dann, wenn es soweit ist, die Marken in den Shop eingebunden wurden.

Anregungen im Bereich Medic auf der IWA

Ein besonderer Fokus lag für uns natürlich auch auf dem Medic-Bereich: wir sind immer auf der Suche nach neuen Transportsystemen, also Taschen, Rucksäcke und Pouches, wie auch nach neuen Medic-Material, in beiden Bereichen sind wir zu unserer Zufriedenheit fündig geworden.

Dies soll nur mal eine kleine Auswahl an Informationen sein. Mit vielem wollen wir zunächst noch hinterm Berg halten, bis die Dinge in Sack und Tüten sind. Aber seid gewiss, ihr werdet in den nächsten Wochen und Monaten mit Informationen versorgt werden, was es Neues bei Limatactics gibt.







Von Claudia Bommer

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Montag, 3. März 2014

Caitlin Kelly: "Blown Away – American Women & Guns"


Oldie But Goldie – Manche Erkenntnisse verjähren nicht so schnell

„Blown Away“ wurde von der kanadisch-stämmigen Autorin Caitlin Kelly bereits vor 10 Jahren geschrieben – und wenn man auch den Stand der Waffendebatte in diesem Buch als historisch betrachten kann, und für diesen Aspekt der Thematik besser auf Emily Millers „Emily Gets Her Gun“ von 2013 zurückgreift, so bietet das Buch sehr viele Einsichten, die es auch 10 Jahre nach Erscheinen noch sehr lesenswert machen. Allen voran die sozialen/soziologischen Aspekte des Waffenbesitzes durch (amerikanische) Frauen. Denn gerade hier hat sich im Zeitraum von 10 Jahren nicht signifikant viel geändert.

Wie Wal-Mart: Alles da

Inhaltlich deckt das Buch eine breite Palette von Aspekten weiblichen Waffenbesitzes ab: Es gibt viele Geschichten und Meinungen zu Waffenbesitz, vermischt mit Hard Facts und Statistiken. Es wird ein kurzer Abriss von historischen „Gun-Women“ gegeben, sei es die „Gute Frau“ Annie Oakley oder Gangsterinnen wie Calamity Jane. Es kommen Geschichten und Meinungen zu den Themen Selbstverteidigung mit Schusswaffen, Sportschießen und Jagen vor. Besonders gelungen finde ich hier, dass soziologisch alle Ethnien und sozialen Klassen, urbanes und rurales Leben beleuchtet werden und der Fokus nicht einseitig auf einer sozialen Klasse und Ethnie liegt. Damit zusammenhängend wird gerade das Thema „häusliche Gewalt“ ausführlich behandelt, ein Thema über das sich besonders nachzudenken lohnt, vielleicht auch weil gerade hier der Einsatz von Schusswaffen am schwierigsten und problematischsten ist.

Weiterhin ist das Buch dahingehend ausbalanciert, dass, obwohl meiner Meinung nach eher der Pro-Gun-Seite zugehörig, auch Gegenstimmen zu Wort kommen. Das müssen nicht unbedingt nur „Gun-Controle-Befürworter“ wie im Kapitel „Both Sides oft he Aisle“ sein, sondern können auch Stimmen von Frauen sein, die Waffen gegenüber neutral bis positiv eingestellt sind, aber beispielsweise vor ihrer eigenen „Dunklen Seite“ Angst haben oder aufgrund von Kindern oder suizidgefährdeten Angehörigen keine Waffen im Haushalt wollen.

Gerade der Aspekt Familie und Partnerschaft wird im Kapitel „Ein Familienmitglied“ beleuchtet: Für die einen (Familien/Partnerschaften) kann es eine jahrzehntelange Kontroverse sein, wenn ein Pro-&Anti-Gunner eine Beziehung eingehen, für andere Familien und Partnerschaften ist das der Kit, der zusammenschweißt. Sei es durch den von jungen und alten, weiblichen und männlichen Familienmitgliedern gleichermaßen auszuübenden Sport, der sogar mehrere Generationen verbinden kann, sei es durch die sportliche und/oder politisch geteilte Liebhaberei eines Paares.

„In den Line of Fire“

Ein weiteres Kapitel, das ich hier besonders hervorheben will, ist Kapitel 8. In diesem geht es um Frauen, die aus beruflichen Gründen bewaffnet sind, sei es, dass sie bei Polizei, Militär, dem FBI, dem Secret Service oder in der privaten Sicherheit arbeiten. Was steht am Ende dieses mit den Erfahrungen dieser Frauen bepackten Kapitels? Wenn es um die Partnerwahl geht, ist es schwierig: Viele „normale“ Männer kommen nicht damit klar, dass die Frau „Macht“ hat. Dann lieber gleich einen aus Law Enforcement oder Security – die können es verstehen und kommen damit klar.




Von Claudia Bommer

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