Mittwoch, 28. Mai 2014

Messenger Bags von DIRECT ACTION

Eine neue Marke von Helikon-Tex: DIRECT ACTION

Auf der IWA 2014 wurde sie vorgestellt, DIRECT ACTION, eine neue Premium-Marke von Helikon. Ein paar Rucksäcke und Taschen, Messenger Bags, waren da unter anderem zu sehen. Zuerst fiel einem da das Molle-System im Laser-Cut-Design auf, das sich von den üblichen Molle-Produkten eigentlich aller Hersteller absetzt. Ob es tatsächlich besser ist, als das bislang übliche mit aufgenähten Schlaufen, wird sich zeigen, aber die Optik ist neu und - seien wir mal ehrlich - auch all die harten "Tactical Gear Addicts" sind letztlich kleine Fashion Victims...
Leider hält sich Helikon mit Informationen zu DIRECT ACTION sehr bedeckt, man findet auf der Helikon-Homepage keine Informationen zu dieser neuen Marke. Bleibt also, das Produkt selbst unter die Lupe zu nehmen.

Messenger Bag: Die Tasche in voller Größe

Zufällig suche ich eine neue Laptoptasche, was liegt da näher, als die Messenger Bag genauer unter die Lupe zu nehmen, ob sie sich für meine Zwecke eignet. Ich pflege nicht mit meinem Laptop durch Wald und Wiesen zu laufen, bei mir muss sie sich im Großstadtdschungel bewähren (insofern fällt meine Wahl auch auf die Schwarze). Zudem trage ich sonst noch allerlei mit mir rum - wenn ich diese Utensilien auch noch in die Messenger Bag bekommen würde und mir somit  eine zusätzliche Tasche sparen könnte, wäre das schon gut. Bisher transportiere ich meine Utensilien zumeist in einem 5.11 VTAC Rush 12, das LT kommt in eine extra Laptoptasche. Eine Tasche hat im Gegensatz zu einem Rucksack zudem den Vorteil, mehr "businesslike" zu sein. 
(Auf mein EDC werde ich hier nicht näher eingehen, da kommt Ende der Woche ein Blogbeitrag dazu.)

Helikon qualitativ immer besser

Bei der Messenger Bag fällt zunächst einmal die erstklassige Verarbeitung auf. Dass DIRECT ACTION nun die Premium Marke sein soll, fällt beim Vergleich mit der eigentlich auch sehr ordentlichen Helikon Wombat auf. Aber auch bei anderen Produkten von Helikon kann man von Charge zu Charge feststellen, dass kleine Veränderungen vorgenommen werden und die Qualität der Verarbeitung und des Materials immer besser werden.

Features der Messenger Bag

Die Messenger Bag ist vielfach aufgeteilt zum Verstauen aller kleinen und großen Dinge, die man so dabei haben möchte. Mir kommt das sehr gelegen, ich mag Ordnung in meinen Taschen. Zunächst das Hauptfach: es ist zweigeteilt, das kleine Fach ist schön gepolstert und eignet sich zum Verstauen eines mittelgroßen Laptops. Das größere Fach ist innen komplett mit Velcro versehen, so dass kleinere Pouches und Organizer mit Klettfläche daran befestigt werden können. In der Klappe, die vorne mit zwei Duraflexschnallen geschlossen werden kann, befinden sich 2 flache Fächer, eines von außen zugänglich, ein durchsichtiges für eine Karte innen. Auch an der Rückseite befindet sich nochmal so ein flaches Fach. Seitlich wurden 2 weitere Taschen angebracht, das eine im Stil einer kleinen Pouch (das sich meiner Meinung nach hervorragend für Material eines Basic-IFAKs eignet), das andere zum Verstauen einer Trinkflasche. Ich hatte es mit einer 0,5l-Aluflasche von Jack Wolfskin ausprobiert, die sehr gut hinein passte, ich denke aber, bei einer (runden)1l-Flasche (Nalgene, Alu) könnte es schon eng werden, eine Feldflasche dürfte Platz finden.
An der Vorderseite, also unter der geschlossenen Klappe befindlich, gibt es nochmals 2 Taschen im Stil von Admin-Pouches. Viele kleine Fächer im Inneren lassen einen auch Kleinkram so verstauen, dass man sie mit einem Griff wiederfindet. 

Tragemöglichkeiten

Die Messenger Bag verfügt über einen Griff oben auf der Klappe der Tasche, der sehr ordentlich und solide verarbeitet ist. Zusätzlich verfügt die Tasche über einen Schultergurt und - im Fach an der Rückseite der Tasche versteckt, einen weiteren schmalen Gurt, den man um die Hüfte legen kann, um die Tasche besser am Körper zu fixieren.

Der "kleine Bruder": die Small Messenger Bag

Qualität, Material und Verarbeitung unterscheiden sich beim Small Messenger Bag nicht von der großen Version. Auch die Farbpalette (Schwarz, Coyote, Oliv, Foliage, bei der SMB gibt es zusätzlich noch Ranger Green) unterscheidet sich nicht wesentlich. Aber abgesehen von der Größe, die sich für ein iPad oder kleines Laptop eignen würde, fehlen hier praktisch fast sämtlich Zusatztaschen. Das Hauptfach enthält noch einen gepolsterten Einschub für ein iPad oder kleines Notebook und wird nur um das flache Fach mit Reißverschluss an der Rückseite und die durchsichtige Kartenhalterung im Inneren der Klappe erweitert. Wer also eine kleine Schultertasche ohne viel Schnickschnack sucht: hier ist sie. Im Gegensatz zum ausgewachsenen Messenger Bag kann das Hauptfach bei der Small Messenger Bag mit einem Reißverschluss geschlossen werden, der wiederum durch einen weiteren Reisverschluss in der Klappe zugänglich ist. Spielerei oder wirklich ein nützliches Feature? Ich weiß es nicht...
Zudem fehlt der Handgriff oben auf der Klappe, die Tasche kann mit dem Schultergurt erweitert werden.

Beide Taschen haben eine schöne große Velcro-Patchfläche auf der Klappe - zur Freude aller Patch-Freaks.

Fazit

Die Messenger Bag scheint für meine Verwendung und meinen Taschengeschmack (viele Unterteilungen) optimal zu sein. Die Qualität scheint auf einem Niveau angekommen, dass sie sich hinter den großen Marken nicht verstecken muss. Aber letztlich zeigt das erst die Zeit. 
Ein wenig staune ich über das Molle-System. Nicht über das Laser-Cut-Design, sondern ich frage mich eher, ob jemand bei all den Taschenfeatures wirklich noch weitere Elemente darauf anbringen will. Das mag bei einem Rucksack ok sein, bei diesen Taschen würde ich es für etwas deplatziert halten. Aber wie schon eingangs erwähnt: wohl ein Fashion-Element...

Von Claudia Bommer






















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Freitag, 23. Mai 2014

Zu Besuch bei einem Messermacher


Für Messer konnte ich mich schon immer erwärmen. Das bislang exotischste Stück meiner Sammlung ist ein in Xinjiang erworbenes Uiguren-Messer, von einem traditionellen Messermacher von Hand hergestellt. Wie kann man das noch toppen?  - Man lässt sich ein Messer „nach Maß“ anfertigen….
Nun ist zufällig der Bruder meines Freundes Messermacher (Hans Stuckmann), was liegt da näher, als sich von diesem ein Messer ganz nach eigenen Vorgaben anfertigen zu lassen?
Wenn man es führen will, ist es natürlich wichtig, dass es den rechtlichen Bestimmungen entspricht: da es mit feststehender Klinge sein soll, darf es also 12 cm Klingenlänge nicht überschreiten. Zusätzlich zu weiteren Eigenschaften, die das Messer nicht haben sollte, um nicht unter das Führverbot zu fallen.

Messer nach Maß: Materialien und Form


Zunächst mal ist der Stahl, aus dem das Messer gefertigt wird, wichtig. Hans verwendet 440c, X15TN, AUS8 und SB1. Aber auch alle anderen Stahlarten sind möglich. Das Verhältnis von Schärfbarkeit und Schnitthaltigkeit ist bei SB1 am günstigsten. 440c ist meist etwas härter, allerdings dadurch auch schlechter schärfbar, AUS8 ist gut schärfbar, weist aber eine schlechtere Schnitthaltigkeit auf.
Wenn man sich für eine Form der Klinge und des Griffs entschieden hat, werden die auf Papier gezeichnet, ausgeschnitten und auf den Stahl(streifen) übertragen, die Form wird aus dem vollen Rohling herausgeschliffen. Ferner muss man sich für das Aussehen des Griffes entscheiden: hier sind der Phantasie wenig Grenzen gesetzt, es gibt Kunststoffe wie Leinen-Micarta, das es in den unterschiedlichsten Farben gibt und sowohl „roh“ wie auch poliert verwendet werden kann, sowie Naturmaterialien wie Büffelhorn, Hirschhorn, Wüsteneisenholz, Esche, Eiche und einiges mehr. Es war interessant, in den Kisten mit Materialien zu stöbern und die unterschiedlichen Werkstoffe zu befühlen (auch wenn sich manche nach schleifen und polieren nochmal ganz anders anfühlen werden).

Werkzeuge und Maschinen eines Messermachers


Diese Materialen müssen natürlich mit den richtigen Werkzeugen und Gerätschaften bearbeitet werden: Neben Bohrern, Schneiden und Sägen sind die Schleifmaschinen von großer Bedeutung. Zahlreiche Schleifbänder in unterschiedlicher Körnung hängen bereit. Das Schleifen der Klinge gehört nämlich zum Wichtigsten und Schwierigsten bei der Messerherstellung. Vor dem Schleifen wird die Klinge aber erst noch gehärtet. Dies geschieht meistens, indem man die Klinge im Anlassofen auf bis zu 800 °C erwärmt und anschließend im Ölbad abkühlt. Dieses sorgt dafür, dass sich die Metallstruktur ausrichtet. Anschließend wird die Klinge noch mal auf einige hundert Grad erhitzt und langsam abkühlen lassen. Erst nach diesen Arbeitsgängen kann die Klinge geschärft und poliert und die Griffschalen angepasst werden. Beim Anpassen der Griffschalen werden diese als volle Blöcke auf den Griff genietet und Freihand die eigentliche Form ausgeschliffen und poliert. Als letzter Arbeitsschritt wird das Messer noch mal komplett überpoliert, auf Grate und Fehler untersucht und von der sogenannten Vorschärfe auf die Endschärfe gebracht.

Jedenfalls war es sehr interessant und aufschlussreich, den Herstellungsprozess gezeigt und erklärt zu bekommen und die Materialien, auch in ihrem Rohzustand, anfassen zu können. Ich freue mich schon sehr, das eigens für mich gefertigte Messer in Händen halten zu können.

Wer auch an einem handgefertigten Messer interessiert ist, kann sich hier melden: hstucki58@web.de

Von Claudia Bommer










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Montag, 5. Mai 2014

Messer

In unserem ersten Blogeintrag im Themenfeld Waffenrecht möchte ich ein wenig das Problem von Messern, deren Verbot, dem Besitz und das jeweilige Führen erörtern. Aufgrund der etwas „trockenen“ und vielleicht auch komplizierten Einsicht in das Waffengesetz zu diesem Thema, haben wir das Fazit einfach an den Anfang gesetzt.

Wer Interesse hat, kann ja gerne auch den Rest lesen!


Fazit

Die diversen Gesetze, Anlagen und dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geben natürlich Aufklärung zu dem was erlaubt und verboten ist.

Trotzdem gibt es immer wieder Unklarheiten, gerade was das „Führen“ angeht!

Verbote können durch Ausnahmegenehmigung sowie Feststellungsbescheide des BKA  aufgehoben werden oder durch die Ausnahmeregelungen laut Waffengesetz.


Verbotene Messer (der Besitz ist bereits verboten)
-Springmesser (ab 8,5 cm und mit beidseitig geschliffener Klinge)
-Fallmesser
-Faustmesser
-Butterflymesser


Verbot des Führens (für das Führen außerhalb vom befriedetem Besitztum, eigenen Wohn- und Geschäftsräumen)
-Messer mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge von über 12 cm
-Einhandmesser


Messer deren Besitz und das Führen erlaubt ist!
-Messer mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge bis zu 12 cm
-Taschenmesser mit beidhändig aufklappbarer Klinge und einer Klingenlänge bis zu
 12 cm






1.Einstufung im Waffengesetz

Messer sind laut WaffG Waffen:

WaffG §1 Abs.2 Waffen sind …
Nr.2 tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Die Anlage 1 des Waffengesetzes sagt dazu folgendes aus:
Anlage 1 Unterabschnitt 2
1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
 2.1 Messer,
 2.1.1 deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),


 


 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufender Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),






 



   2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),






2. 12 cm oder 8,5 cm? oder Was ist den nun VERBOTEN?


In der Anlage 1 Unterabschnitt 2  Nr. 2.1.1-4 wurden ja schon die grundlegenden Informationen bzw. Funktionsweisen zu den verbotenen Messern genannt.
Diese Messer sollen also verboten sein!

Immer wieder schwirren die Zahlen 12 cm und 8,5 cm bei Diskussionen durch den Raum.

Ich möchte vorerst nur die Zahl 8,5 cm aufklären.

Im Waffengesetz gibt es die Anlage 2, die sogenannte Waffenliste, unter Abschnitt 1 werden verbotene Waffen aufgeführt.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2.
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

 1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

 1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4

Ausnahmen von Verboten!


Es gibt natürlich wie überall in den Gesetzen Ausnahmeregelungen, diese lauten wie folgt.

§ 40 Waffengesetz – Verbotene Waffen

Absatz 3
Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Absatz 4
Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen.
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorischen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
  

Allgemeines Verbot des Führens!


§ 42 Waffengesetz – Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Absatz 1
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Absatz 2
Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Nr. 1   der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
Nr. 2   der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und
Nr. 3   eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

Absatz 3
Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Absatz 4
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
Nr. 1   auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladen Schusswaffe oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2  Nr. 2 geführt werden,

Ausnahmeregelung zum Führen von Messern!


§ 42 a Waffengesetz – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Absatz 1
Es ist verboten
Nr. 2   Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

Nr. 3   Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 2
Absatz 1 gilt nicht
Nr. 1    für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
Nr. 2   für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
Nr. 3   für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Absatz 3
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Auszug aus „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ – WaffVwV

Zu § 42 a. 2
Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und  Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

Zu § 42 a. 3
Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

Von Uwe Krüger

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