In
unserem ersten Blogeintrag im Themenfeld Waffenrecht möchte ich ein wenig das
Problem von Messern, deren Verbot, dem Besitz und das jeweilige Führen
erörtern. Aufgrund der etwas „trockenen“ und vielleicht auch komplizierten
Einsicht in das Waffengesetz zu diesem Thema, haben wir das Fazit einfach an
den Anfang gesetzt.
Wer
Interesse hat, kann ja gerne auch den Rest lesen!
Fazit
Die
diversen Gesetze, Anlagen und dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geben natürlich
Aufklärung zu dem was erlaubt und verboten ist.
Trotzdem
gibt es immer wieder Unklarheiten, gerade was das „Führen“ angeht!
Verbote
können durch Ausnahmegenehmigung sowie Feststellungsbescheide des BKA aufgehoben werden oder durch die Ausnahmeregelungen
laut Waffengesetz.
Verbotene
Messer (der Besitz ist bereits verboten)
-Springmesser
(ab 8,5 cm und mit beidseitig geschliffener Klinge)
-Fallmesser
-Faustmesser
-Butterflymesser
Verbot
des Führens (für das Führen außerhalb vom befriedetem Besitztum, eigenen Wohn-
und Geschäftsräumen)
-Messer
mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge von über 12 cm
-Einhandmesser
Messer deren Besitz
und das Führen erlaubt ist!
-Messer
mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge bis zu 12 cm
-Taschenmesser
mit beidhändig aufklappbarer Klinge und einer Klingenlänge bis zu
12 cm
1.Einstufung im Waffengesetz
Messer
sind laut WaffG Waffen:
WaffG
§1 Abs.2 Waffen sind …
Nr.2
tragbare Gegenstände,
a) die
ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die,
ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung
oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.
Die
Anlage 1 des Waffengesetzes sagt dazu folgendes aus:
Anlage
1 Unterabschnitt 2
1. Tragbare
Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1 Hieb-
und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder
Wurf Verletzungen beizubringen),
2. Tragbare
Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1 Messer,
2.1.1 deren
Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim
Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.3mit
einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufender Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden
(Faustmesser),
2. 12 cm oder 8,5 cm? oder Was ist den nun VERBOTEN?
In
der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr.
2.1.1-4 wurden ja schon die grundlegenden Informationen bzw. Funktionsweisen zu
den verbotenen Messern genannt.
Diese
Messer sollen also verboten sein!
Immer
wieder schwirren die Zahlen 12 cm und 8,5 cm bei Diskussionen durch den Raum.
Ich
möchte vorerst nur die Zahl 8,5 cm aufklären.
Im
Waffengesetz gibt es die Anlage 2, die sogenannte Waffenliste, unter Abschnitt 1
werden verbotene Waffen aufgeführt.
Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.4
Tragbare
Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1
bis 1.4.4
1.4.1 Spring-
und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2.
Hiervon
ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm
lang ist und
- nicht zweiseitig
geschliffen ist;
1.4.2 Faustmesser
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3 Butterflymesser
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4
Ausnahmen von Verboten!
Es
gibt natürlich wie überall in den Gesetzen Ausnahmeregelungen, diese lauten wie
folgt.
§ 40
Waffengesetz – Verbotene Waffen
Absatz
3
Inhaber
einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz
verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung
ihrer Tätigkeit benötigen.
Absatz
4
Das
Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche an der
Durchsetzung des Verbotes überwiegen.
Dies
kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1
bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung
einer kulturhistorischen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Allgemeines Verbot des Führens!
§
42 Waffengesetz – Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
Absatz
1
Wer
an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,
darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
Absatz
2
Die
zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz
1 zulassen, wenn
Nr.
1 der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
Nr.
2 der Antragsteller nachgewiesen hat,
dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und
Nr.
3 eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Absatz
3
Unbeschadet
des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich
führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Absatz
4
Die
Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
Nr.
1 auf die Mitwirkenden an
Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen, wenn zu diesem Zweck
ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladen
Schusswaffe oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 2 geführt werden,
Ausnahmeregelung zum Führen von Messern!
§
42 a Waffengesetz – Verbot des
Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
Absatz
1
Es
ist verboten
Nr.
2 Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
Nr.
3 Messer mit einhändig feststellbarer
Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Absatz
2
Absatz
1 gilt nicht
Nr. 1 für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder
Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
Nr. 2 für den Transport in einem
verschlossenen Behältnis,
Nr. 3 für das Führen der Gegenstände nach
Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Absatz
3
Ein
berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das
Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Auszug
aus „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ – WaffVwV
Zu
§ 42 a. 2
Zur
Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das
Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie
bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser
besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei
vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen
Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an
Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche
Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in
Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag
erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern
nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.
Zu
§ 42 a. 3
Liegt
ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der
Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das
Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick,
Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei)
auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Von Uwe Krüger
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